Versicherungsinfo

Alle Mitglieder  des SV „Motor“ Tambach-Dietharz sind durch den Sportversicherungsvertrag des Landessportbundes Thüringen (thueringen-sport.de) abgesichert. Dieser Versicherungsschutz ist als absolute Grundabsicherung zu betrachten und sollte dringend durch private Versicherungen ergänzt werden. Die Versicherung umfasst die nachfolgenden Sparten: Unfallversicherung, Haftpflichtversicherung, Rechtsschutzversicherung, Vertrauensschadenversicherung, Breiten- und Gesundheitssportveranstaltungen, Dienstreisevollkaskoversicherung, Auslandsreisekranken- und Reisegepäckversicherung.

Jeder Schaden ist unverzüglich anzuzeigen und mittels der bereitgestellten Schadenanzeigen aufzugeben. Schadenanzeigen zu den einzelnen Versicherungsarten sind beim Servicebüro erhältlich. Das Servicebüro erfasst jede Schadenanzeige, so dass die Versicherten jederzeit Auskunft über den Stand der Schadenabwicklung erhalten können. Vollständige Schadenunterlagen sparen Rückfragen und beschleunigen die Schadenbearbeitung. Eine Eingangsbestätigung über die Schadenanzeige erfolgt nicht. Ansprüche sind unter Beachtung der genannten Fristen und Hinweise für den Schadenfall eigenständig geltend zu machen. Es ist von Vorteil, wenn innerhalb der versicherten Gliederungen nur eine Person die Schadenabwicklung bearbeitet. Die Schadenanzeige ist in allen Teilen sorgfältig und gewissenhaft auszufüllen. Strittige Versicherungsfälle werden im Versicherungsausschuss behandelt.

Wichtige Hinweise zu den einzelnen Versicherungen:

1. Unfallversicherung

Allgemein
Jeder Unfallschaden ist mit der Sportschadenanzeige für Unfallschäden unverzüglich anzuzeigen. Sollte der Verletzte über eine weitere Unfallversicherung verfügen, ist diese mit der Schadennummer der betreffenden Gesellschaft zu nennen, damit eine konforme Bearbeitung gewährleistet ist.


Invalidität (Dauerschaden)
Eine dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) als Unfallfolge muss bis zum Ablauf des ersten Unfalljahres eingetreten und innerhalb einer weiteren Frist von 6 Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein (18 Monatsfrist). Bei einem vorzeitig absehbaren Dauerschaden ist das Servicebüro unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Innerhalb der genannten Frist muss der Verbleib eines Dauerschadens ärztlich festgestellt worden sein. Die Höhe des Dauerschadens wird durch ein Gutachten ermittelt. Die Begutachtung kann bis zum Ablauf des 3. Unfalljahres erfolgen, bei Kindern und Jugendlichen bis zum Ablauf des 5. Unfalljahres, spätestens jedoch
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Todesfall
Der Unfalltod (auch optische Todesfälle) ist innerhalb von 48 Stunden telefonisch dem Servicebüro anzuzeigen.
Krankenhaustagegeld. Über die Dauer der unfallbedingten vollstationären Heilbehandlung in einem Krankenhaus ist für die Geltendmachung des Anspruches auf Krankenhaustagegeld eine Bescheinigung mit Kurzdiagnose oder der Entlassungsbericht in Kopie vorzulegen.

Heilkosten
Die Zusatzheilkostenversicherung bezieht sich ausschließlich auf Versicherte, die einer gesetzlichen bzw. privaten Krankenversicherung angehören oder aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften beihilfeberechtigt sind.

a) Zahnschäden (auch bei Zahnspangen)
Nach Abschluss der Zahnbehandlung (Zahnersatz) ist die Eigenbeteiligungsrechnung einzureichen. Die Rechnung muss zuvor bei der Krankenkasse (gesetzlich oder privat) und Beihilfe zur Begleichung vorgelegt worden sein.

b) Brillen/Hörgeräte
Bei unfallbedingten Schäden an Brillen (auch Kontaktlinsen) oder Hörgeräten sind mit der Schadenanzeige Kostenbelege über die Reparatur oder eine Rechnung über die Neuanschaffung vorzulegen. Rechnungen sind zuvor bei der Krankenkasse (gesetzlich oder privat) und Beihilfe zur Begleichung einzureichen.

c)
Bei einem Anspruch auf Erstattung von Heilkosten sind spezifizierte Arztrechnungen mit einem Erstattungsvermerk der Krankenkasse des Anspruchstellers einzureichen. In jedem Fall sind die Aufwendungen für Heilkosten zuerst der zuständigen Krankenkasse (gesetzlich oder privat) und Beihilfe zur Entschädigung vorzulegen.

d) Bergungskosten
Mit einer ausführlichen Schadenanzeige sind Belege über den unfallbedingten Krankentransport etc. einzureichen. Rechnungen sind zuvor bei der zuständigen Krankenkasse (gesetzlich oder privat) oder anderen Trägern (Beihilfe/ADAC/ Schutzbrief/Reisekrankenversicherung) einzureichen.

e) Nachhilfeunterricht
Schulpflichtige Sportverletzte, die länger als 4 Wochen am Unterricht nicht teilnehmen können, erhalten einen Zuschuss zu den Kosten für den Nachhilfeunterricht. Zum Leistungsanspruch wird ein Attest mit Diagnose und Dauer der Schulunfähigkeit, sowie Belege über die Kosten der Nachhilfestunden benötigt.

 

2. Haftpflichtversicherung

a)
Jeder Schaden ist unverzüglich dem Servicebüro zu melden. Bei Haftpflichtschäden
mit schweren Personenschäden sollte diese Meldung umgehend telefonisch erfolgen. Das Gleiche gilt für Sachschäden, bei denen offensichtlich mit hohen Entschädigungsansprüchen zu rechnen ist.

b)
Die Schadenanzeige ist in keinem Fall vom Geschädigten selber zu erstellen. Schadenersatzforderungen Dritter dürfen seitens der versicherten Gliederungen und ihrer Beauftragten weder anerkannt noch befriedigt werden.

c)
Mit dem Geschädigten ist kein direkter Schriftwechsel zu führen. Alle Schriftstücke sind umgehend an das Servicebüro oder den Versicherer zu leiten.

d)
Gegen Mahnbescheide, einstweilige Verfügungen, Arreste oder Ähnliches ist unter Wahrnehmung der Frist stets Widerspruch einzulegen und das Servicebüro bzw. der Versicherer sofort zu benachrichtigen.

e)
Ebenso ist es empfehlenswert, gegen einen etwaigen Strafbefehl vorsorglich Einspruch zu erheben. Weiterhin ist darauf zu achten, dass Klageschriften, in denen Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, unverzüglich an den Versicherer weitergeleitet werden. Dabei sind die Fristen zu wahren und es ist sicherzustellen, dass diese Schriftstücke dem Versicherer rechtzeitig zugehen, damit dieser entsprechende Maßnahmen einleiten kann.

 

3. Rechtsschutzversicherung
Schadenmeldungen sind formlos und unverzüglich an das Servicebüro zu richten. Die weitere Schadenbearbeitung erfolgt über die KS AUXILIA Rechtsschutzversicherung.
Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes sollte nur in Abstimmung mit dem Versicherer erfolgen.

 

4. Vertrauensschadenversicherung

a)
Jeder Versicherungsfall und jedes Vorkommnis, das sich nach Klärung des Tatbestandes als Versicherungsfall erweisen könnte, und zwar auch dann, wenn die Versicherten keine Ersatzansprüche geltend machen können oder wollen, sind dem Servicebüro unverzüglich nach Erhalten der Kenntnis schriftlich mittels Schadenanzeige zur Vertrauensschadenversicherung der R+V Versicherung anzuzeigen.

b)
Vor Erstattung einer Strafanzeige gegen die Wagnispersonen haben sich die Vereine mit dem Servicebüro bzw. dem Versicherer in Verbindung zu setzen, sofern nicht gesetzliche Vorschriften oder besondere Umstände die sofortige Anzeige unbedingt erfordern.

c)
Jedes Ereignis, das einen Ersatzanspruch gemäß Vertrauensschadenversicherung der R+V Versicherung begründen könnte, ist unverzüglich der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft anzuzeigen.

 

5. Zusatzversicherung für den Einsatz privater Kraftfahrzeuge
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen polizeilich aufgenommener Unfallschäden
an Kraftfahrzeugen der Vereinsmitglieder. Versicherungsschutz für diese Zusatzversicherung besteht nur, wenn am Unfallort zur Schadensaufnahme die Polizei hinzugezogen wurde.
Kann die Polizei in Ausnahmefällen nicht den Unfallort aufsuchen, ist der Unfall unmittelbar bei der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen.
Im Versicherungsfall ist zur Abstimmung der weiteren Vorgehensweise umgehend das Servicebüro in Erfurt anzurufen.

a) Fahrzeugversicherung:
Bei Totalschäden und solchen Schäden, die Reparaturkosten von mindestens ¿ 2.000 auslösen werden, ist eine telefonische Benachrichtigung (möglichst an dem auf den Unfall folgenden Werktag) des Servicebüros notwendig. Hier erfolgt eine gemeinsame Abstimmung. Der Geschädigte darf ohne Genehmigung des Versicherers keinen Sachverständigen beauftragen, es sei denn, er übernimmt die Kosten selbst. Es ist zu beachten, dass die formelle Schadenanzeige folgen muss, sonst wird unter Umständen die 3-monatige Meldefrist versäumt. Abweichungen sind nur möglich, wenn mit dem Servicebüro im konkreten Fall etwas anderes vereinbart wurde.

b) Rechtsschutzversicherung
Die Schadenmeldungen sind formlos und unverzüglich an das Servicebüro des LSB Thüringen zu richten. Dieses wird die Schadenmeldungen an die Advocard weiterleiten, die dann die weitere Schadenbearbeitung übernimmt. Gegen Mahnbescheide, einstweilige Verfügungen, Arreste oder Ähnliches ist unter Wahrnehmung der Frist stets Widerspruch einzulegen und der Versicherer sofort zu benachrichtigen. Ebenso, ist es empfehlenswert, gegen einen etwaigen Strafbefehl vorsorglich Einspruch zu erheben.

6. Auslands-Reisekrankenversicherung
Neben einer formlosen Schadenanzeige ist die Namensliste der Reiseteilnehmer beizufügen. Der Versicherungsfall ist spätestens drei Monate nach Beendigung der Behandlung im Ausland bzw. nach erfolgtem Rücktransport oder im Todesfall mit der Überführung anzuzeigen. Die weitere Schadenbearbeitung erfolgt durch die Central Krankenversicherung.